Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-09-03, 7 Ta 261/21

7 Ta 261/21Arbeitsgericht03.09.2021

Regest

Für der Bemessung des Gegenstandswertes in Verfahren nach § 100 ArbGG machtes keinen Unterschied, ob die Beteiligten über ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnisoder die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle streiten.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 7 Ta 261/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-03

Aktenzeichen: 7 Ta 261/21

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0903.7TA261.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: §§ 33, 23 Abs. 3 RVG; § 100 ArbGG

Leitsätze

Für der Bemessung des Gegenstandswertes in Verfahren nach § 100 ArbGG machtes keinen Unterschied, ob die Beteiligten über ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnisoder die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle streiten.

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 25.06.2021- 2 BV 2/21 - abgeändert und der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 7.500,00 € festgesetzt.

  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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