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7 Ta 261/21•Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-09-03, 7 Ta 261/21
7 Ta 261/21Arbeitsgericht03.09.2021
Für der Bemessung des Gegenstandswertes in Verfahren nach § 100 ArbGG machtes keinen Unterschied, ob die Beteiligten über ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnisoder die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle streiten.
Entscheidungsdatum: 2021-09-03
Aktenzeichen: 7 Ta 261/21
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0903.7TA261.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: §§ 33, 23 Abs. 3 RVG; § 100 ArbGG
Für der Bemessung des Gegenstandswertes in Verfahren nach § 100 ArbGG machtes keinen Unterschied, ob die Beteiligten über ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnisoder die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle streiten.
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 25.06.2021- 2 BV 2/21 - abgeändert und der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 7.500,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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