Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-08-11, 4 Sa 221/21

4 Sa 221/21Arbeitsgericht11.08.2021

Regest

1. Ein vom Arbeitgeber bei der Erteilung einer Versorgungszusage erklärter Vorbehalt, bei Eintritt des Versorgungsfalls anstelle einer Rentenzahlung eine wertgleiche Auszahlung des Kapitalbetrags vorzunehmen, verstößt nicht gegen das Abfindungsverbot nach § 3 Abs. 1 BetrAVG. 2. Ist die Ausübung eines derartigen Vorbehaltsrechts nicht durch die Versorgungszusage eingeschränkt, liegt regelmäßig eine Wahlschuld nach § 262 BGB vor. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall zwischen beiden Alternativen frei wählen, ohne billiges Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB beachten zu müssen (Abgrenzung zu BAG, Urteil vom 14.05.2019 – 3 AZR 150/17).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 221/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-08-11

Aktenzeichen: 4 Sa 221/21

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0811.4SA221.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 3 Abs. 1 BetrAVG, § 262 BGB, § 315 BGB

Leitsätze

    1. Ein vom Arbeitgeber bei der Erteilung einer Versorgungszusage erklärter Vorbehalt, bei Eintritt des Versorgungsfalls anstelle einer Rentenzahlung eine wertgleiche Auszahlung des Kapitalbetrags vorzunehmen, verstößt nicht gegen das Abfindungsverbot nach § 3 Abs. 1 BetrAVG.
    1. Ist die Ausübung eines derartigen Vorbehaltsrechts nicht durch die Versorgungszusage eingeschränkt, liegt regelmäßig eine Wahlschuld nach § 262 BGB vor. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall zwischen beiden Alternativen frei wählen, ohne billiges Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB beachten zu müssen (Abgrenzung zu BAG, Urteil vom 14.05.2019 – 3 AZR 150/17).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 23.11.2020 – 2 Ca 483/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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