Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-06-16, 10 Sa 122/21

10 Sa 122/21Arbeitsgericht16.06.2021

Regest

Kündigt ein Arbeitgeber fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin und benennt als Beendigungstermin ein konkretes Datum mit versehentlich zu lang gewählter Kündigungsfrist, kann die Auslegung nach dem Empfängerhorizont trotz des erkennbaren, schnellstmöglichen Beendigungswillens des Arbeitgebers die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst zu dem genannten Datum ergeben.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 Sa 122/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-16

Aktenzeichen: 10 Sa 122/21

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0616.10SA122.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: §§ 133, 157 BGB; § 622 Abs. 2 BGB

Leitsätze

Kündigt ein Arbeitgeber fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin und benennt als Beendigungstermin ein konkretes Datum mit versehentlich zu lang gewählter Kündigungsfrist, kann die Auslegung nach dem Empfängerhorizont trotz des erkennbaren, schnellstmöglichen Beendigungswillens des Arbeitgebers die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst zu dem genannten Datum ergeben.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 18. November 2020 – 2 Ca 250/20 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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