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10 Sa 31/21•Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-04-28, 10 Sa 31/21
10 Sa 31/21Arbeitsgericht28.04.2021
Sagt ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Weitergabe der tariflichen Lohnerhöhungen der Metall- und Elektroindustrie NRW zu, so umfasst diese Zusage grundsätzlich nicht das in § 2 TV T-ZUG geregelte tarifliche Zusatzgeld T-ZUG (A) und T-ZUG (B), da es sich hierbei um eine Sonderzahlung eigener Art handelt. Ein an alle Mitarbeiter gerichtetes Informationsschreiben eines Arbeitgebers über ein künftiges Konzept für ein betriebliches Bündnis für Arbeit stellt jedenfalls dann mangels Rechtsbindungswillen keine Gesamtzusage dar, wenn daraus deutlich wird, dass er zur Umsetzung des Konzepts mit den einzelnen Arbeitnehmern noch schriftliche Individualvereinbarungen vereinbaren möchte.
Entscheidungsdatum: 2021-04-28
Aktenzeichen: 10 Sa 31/21
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0428.10SA31.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektronindustrie; Nordrhein-Westfalens vom 14. Februar 2018
Sagt ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Weitergabe der tariflichen Lohnerhöhungen der Metall- und Elektroindustrie NRW zu, so umfasst diese Zusage grundsätzlich nicht das in § 2 TV T-ZUG geregelte tarifliche Zusatzgeld T-ZUG (A) und T-ZUG (B), da es sich hierbei um eine Sonderzahlung eigener Art handelt.
Ein an alle Mitarbeiter gerichtetes Informationsschreiben eines Arbeitgebers über ein künftiges Konzept für ein betriebliches Bündnis für Arbeit stellt jedenfalls dann mangels Rechtsbindungswillen keine Gesamtzusage dar, wenn daraus deutlich wird, dass er zur Umsetzung des Konzepts mit den einzelnen Arbeitnehmern noch schriftliche Individualvereinbarungen vereinbaren möchte.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 29. Oktober 2020 – 1 Ca 87/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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