Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-03-18, 8 Sa 103/20

8 Sa 103/20Arbeitsgericht18.03.2021

Regest

Die im Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2004 angelegte Differenzierung der Nachtarbeitszuschläge danach, ob die Nachtarbeit innerhalb oder außerhalb eines Schichtsystems geleistet wird, bedingt keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare gleichheitswidrige Schlechterstellung einer Beschäftigtengruppe. Sie ist vielmehr integraler Bestandteil einer übergreifenden Differenzierung zwischen zwei unterschiedlichen Beschäftigungsformen und kann deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Der Tarifvertrag begründet zur Arbeit innerhalb oder außerhalb eines Schichtmodells zwei in sich geschlossene Regelungs- und Ausgleichssysteme, die übereinstimmend unterschiedlich bewertete Sachverhalte abbilden und gestalten, was vom Einschätzungs- und Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 103/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-18

Aktenzeichen: 8 Sa 103/20

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0318.8SA103.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 TVG. § 6 Abs. 5 ArbZG

Leitsätze

Die im Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2004 angelegte Differenzierung der Nachtarbeitszuschläge danach, ob die Nachtarbeit innerhalb oder außerhalb eines Schichtsystems geleistet wird, bedingt keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare gleichheitswidrige Schlechterstellung einer Beschäftigtengruppe. Sie ist vielmehr integraler Bestandteil einer übergreifenden Differenzierung zwischen zwei unterschiedlichen Beschäftigungsformen und kann deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Der Tarifvertrag begründet zur Arbeit innerhalb oder außerhalb eines Schichtmodells zwei in sich geschlossene Regelungs- und Ausgleichssysteme, die übereinstimmend unterschiedlich bewertete Sachverhalte abbilden und gestalten, was vom Einschätzungs- und Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 18.12.2019 – 2 Ca 1593/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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