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18 Sa 1097/20•Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-03-18, 18 Sa 1097/20
18 Sa 1097/20Arbeitsgericht18.03.2021
„Tätigkeitsjahre“ im Sinne des § 3 A Abs. 2 S. 1 GTV Einzelhandel NRW sind nur Beschäftigungszeiten, die beim aktuellen Arbeitgeber zurückgelegt wurden.
Entscheidungsdatum: 2021-03-18
Aktenzeichen: 18 Sa 1097/20
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0318.18SA1097.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 3 A GTV Einzelhandel NRW
„Tätigkeitsjahre“ im Sinne des § 3 A Abs. 2 S. 1 GTV Einzelhandel NRW sind nur Beschäftigungszeiten, die beim aktuellen Arbeitgeber zurückgelegt wurden.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 23.07.2020 – 1 Ca 1071/20 – wie folgt abgeändert:
Die Klage mit den Anträgen zu 1) und 2) wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
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