Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-02-22, 1 SHa 1/21

1 SHa 1/21Arbeitsgericht22.02.2021

Regest

§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO findet auch bei einem negativen Kompetenzkonflikt in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Anwendung. Nicht jede Anwendung einschlägiger Normen mit unzutreffenden Ergebnissen ist zugleich ein willkürliches Vorgehen des Gerichts. Die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen wird nur bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt einer krassen Rechtsverletzung durchbrochen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 1 SHa 1/21 — Anerkenntnisurteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-22

Aktenzeichen: 1 SHa 1/21

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0222.1SHA1.21.00

Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil

Spruchkörper: Beschluss

Normen: Art. 101 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 36 Abs. 1; Ziff. 6 ZPO, § 82 ArbGG, § 48 ArbGG, § 55 ArbGG

Leitsätze

§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO findet auch bei einem negativen Kompetenzkonflikt in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Anwendung. Nicht jede Anwendung einschlägiger Normen mit unzutreffenden Ergebnissen ist zugleich ein willkürliches Vorgehen des Gerichts. Die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen wird nur bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt einer krassen Rechtsverletzung durchbrochen.

Tenor

Als das örtlich zuständige Gericht wird das Arbeitsgericht Trier bestimmt

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