Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-02-05, 12 SaGa 1/21

12 SaGa 1/21Arbeitsgericht05.02.2021

Regest

Macht der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis im Wege eines Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung seinen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung geltend, muss er im Hinblick auf den Verfügungsgrund kein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegen, wenn der Anspruch unzweifelhaft besteht.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 12 SaGa 1/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-05

Aktenzeichen: 12 SaGa 1/21

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0205.12SAGA1.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 940 ZPO, § 611 a BGB

Leitsätze

Macht der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis im Wege eines Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung seinen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung geltend, muss er im Hinblick auf den Verfügungsgrund kein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegen, wenn der Anspruch unzweifelhaft besteht.

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.01.2021 – 5 Ga 2/21 abgeändert:

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, den Verfügungskläger als Mitarbeiter in der Abteilung Profilierung an der Bürstanlage im Wechselschichtsystem bei Spätschicht von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr und bei Frühschicht von 05:30 Uhr bis 13:30 Uhr zu beschäftigen.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Einstweiligen Verfügungsverfahrens.

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