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8 Ta 461/20•Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-01-29, 8 Ta 461/20
8 Ta 461/20Arbeitsgericht29.01.2021
1. Wird im Zusammenhang mit einem Bestandsschutzantrag ein Antrag auf künftige, wiederkehrende Leistungen (§§ 257, 258 ZPO) gestellt, ist der für diesen Antrag nach §§ 39 Abs. 1, 42 Abs. 1 S. 1 GKG anzusetzende Einzelwert nach dem Sinn und Zweck des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG nicht nach dem dreifachen Jahresbetrag, sondern in Relation zum Wert des Bestandsschutzantrags zu bemessen. 2. Bei der Wertbestimmung insoweit ist zwischen den bis zum Erlass des Urteils bzw. der sonstigen Erledigung schon fälligen Teilbeträgen und erst danach entstehenden Vergütungsansprüchen zu differenzieren. Letztere sind mit einem Monatsverdienst zu berücksichtigen (im Anschluss an LAG Hamm, Beschluss vom 8. Februar 2002 – 9 Ta 314/99 – und Beschluss vom 15. August 2007 – 6 Ta 454/07). 3. Es bleibt unentschieden, ob der neben dem Bestandsschutzantrag formulierte Leistungsantrag nach §§ 257, 258 ZPO regelmäßig, auch ohne ausdrücklich formulierte Bedingung, als unechter Hilfsantrag zu verstehen ist und ob hinsichtlich der davon erfassten, schon fälligen Teilbeträgen und dem Bestandsschutzantrag eine wirtschaftliche Identität im Sinne des § 41 Abs. 1 S. 3 GKG angenommen werden kann.
Entscheidungsdatum: 2021-01-29
Aktenzeichen: 8 Ta 461/20
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0129.8TA461.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 32 RVG, § 39 Abs. 1 GKG, § 42 Abs. 1 S. 1; GKG, § 42 Abs. 2 S. 1 GKG, § 257 ZPO, § 258 ZPO
Auf die Beschwerden des Klägers vom 27. Juli 2020 und der Beklagten vom 29. Juli 2020 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 23. Juli 2020 – 5 Ca 753/20 abgeändert. Der Verfahrens- und Vergleichswert wird auf 16.208,30 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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