Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-01-25, 12 Ta 411/20

12 Ta 411/20Arbeitsgericht25.01.2021

Regest

Die Berichtigung eines nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleichs kann nicht gemäß § 44 a BeurkG erfolgen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 12 Ta 411/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-25

Aktenzeichen: 12 Ta 411/20

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0125.12TA411.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: §§ 164 ZPO; 278 Abs. 6 ZPO; 318 ZPO; 567 ZPO; § 44 a BeurkG

Leitsätze

Die Berichtigung eines nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleichs kann nicht gemäß § 44 a BeurkG erfolgen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 24.06.2020 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.