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8 Ta 587/20•Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-01-22, 8 Ta 587/20
8 Ta 587/20Arbeitsgericht22.01.2021
Die Annahme eines Titulierungsinteresses für die in einen Beendigungsvergleich integrierte Zeugnisvereinbarung setzt voraus, dass die Durchsetzbarkeit des titulierten Anspruchs aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalles gleichwohl ungewiss ist. Fehlt es daran, kann eine entsprechende Festsetzung des Arbeitsgerichts im Beschwerdeverfahren gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG auch zum Nachteil des beschwerdeführenden Rechtsanwalts von Amts wegen nach unten abgeändert werden.
Entscheidungsdatum: 2021-01-22
Aktenzeichen: 8 Ta 587/20
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0122.8TA587.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 32 Abs. 2 S. 1 RVG, § 63 Abs. 2 GKG,; § 42 Abs. 2 S. 1 GKG, § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG
Die Annahme eines Titulierungsinteresses für die in einen Beendigungsvergleich integrierte Zeugnisvereinbarung setzt voraus, dass die Durchsetzbarkeit des titulierten Anspruchs aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalles gleichwohl ungewiss ist. Fehlt es daran, kann eine entsprechende Festsetzung des Arbeitsgerichts im Beschwerdeverfahren gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG auch zum Nachteil des beschwerdeführenden Rechtsanwalts von Amts wegen nach unten abgeändert werden.
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. Oktober 2020 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 19. Oktober 2020 – 2 Ca 682/20 – wird zurückgewiesen. Unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Festsetzung wird von Amts wegen zugleich der Vergleichswert auf ebenfalls 11.332,05 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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