Landesarbeitsgericht Hamm, 2021-01-11, 12 Ta 568/20

12 Ta 568/20Arbeitsgericht11.01.2021

Regest

Gegen einen (Zwischen-)Beschluss des Arbeitsgerichts, weitere Stellen am Beschlussverfahren gem. § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen, ist die Sofortige Beschwerde für nicht statthaft.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 12 Ta 568/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-11

Aktenzeichen: 12 Ta 568/20

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2021:0111.12TA568.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: §§ 83 Abs. 3 und 5 ArbGG; § 78 ArbGG; §§ 567 ff ZPO

Leitsätze

Gegen einen (Zwischen-)Beschluss des Arbeitsgerichts, weitere Stellen am Beschlussverfahren gem. § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen, ist die Sofortige Beschwerde für nicht statthaft.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin vom 07.10.2020 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.10.2020 wird als unzulässig verworfen.

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