Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-11-26, 15 Sa 497/20

15 Sa 497/20Arbeitsgericht26.11.2020

Regest

Der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer (§§ 168 ff. SGB IX) sieht ein dem Massenentlassungsschutz des § 17 KSchG gleichwertiges behördliches Verfahren vor. Für schwerbehinderte Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte ist der maßgebliche Entlassungszeitpunkt iSd. § 17 KSchG nicht der Zeitpunkt des Zugangs des Antrags des Arbeitgebers auf Kündigungszustimmung beim Integrationsamt, sondern der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 15 Sa 497/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-26

Aktenzeichen: 15 Sa 497/20

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:1126.15SA497.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: §§ 1 Abs. 5, 17 KSchG, § 172 SGB IX

Leitsätze

Der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer (§§ 168 ff. SGB IX) sieht ein dem Massenentlassungsschutz des § 17 KSchG gleichwertiges behördliches Verfahren vor. Für schwerbehinderte Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte ist der maßgebliche Entlassungszeitpunkt iSd. § 17 KSchG nicht der Zeitpunkt des Zugangs des Antrags des Arbeitgebers auf Kündigungszustimmung beim Integrationsamt, sondern der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Herne vom 18. Februar 2020 – 2 Ca 1670/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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