Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-10-05, 13 TaBVGa 16/20

13 TaBVGa 16/20Arbeitsgericht05.10.2020

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBVGa 16/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-05

Aktenzeichen: 13 TaBVGa 16/20

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:1005.13TABVGA16.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.09.2020 – 2 BVGa 5/20 – abgeändert.

Der Arbeitgeber wird verpflichtet, an den Betriebsrat einen Vorschuss in Höhe von

a) 2800,00 € netto für die Durchführung einer Teilversammlung im vierten Quartal des Kalenderjahres 2020 in der Schützenhalle , S straße 6, 58xxx M, zu zahlen,

b) weitere 2800,00 € netto für die Durchführung einer zweiten Teilversammlung im vierten Quartal des Kalenderjahres 2020 in der Schützenhalle , S straße 6, 58xxx M, zu zahlen,

c) weitere 2800,00 € netto für die Durchführung einer dritten Teilversammlung im vierten Quartal des Kalenderjahres 2020 in der Schützenhalle , S straße 6, 58xxx M, zu zahlen.

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