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18 Sa 1486/19•Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-10-01, 18 Sa 1486/19
18 Sa 1486/19Arbeitsgericht01.10.2020
Zeitungszustellern steht, wenn sie Dauernachtarbeit verrichten, ein Nachtzuschlag in Höhe von 30 % auf den Bruttostundenlohn zu. Dadurch wird das Grundrecht der Pressefreiheit nicht verletzt.
Entscheidungsdatum: 2020-10-01
Aktenzeichen: 18 Sa 1486/19
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:1001.18SA1486.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 6 Abs. 5 ArbZG, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG
Zeitungszustellern steht, wenn sie Dauernachtarbeit verrichten, ein Nachtzuschlag in Höhe von 30 % auf den Bruttostundenlohn zu. Dadurch wird das Grundrecht der Pressefreiheit nicht verletzt.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 26.07.2019 – 4 Ca 95/19 – wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die ausgeurteilten Beträge für die Monate Januar 2019 (160,08 €) und Februar 2019 (143,79 €) erst ab dem 18.04.2019 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, die Klage wird insoweit abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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