Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-09-30, 2 Sa 128/20

2 Sa 128/20Arbeitsgericht30.09.2020

Regest

1. § 7 Ziff. 1 B des MTV für die dem Siegener Brauerei Verband e. V. angeschlossenen Brauereien vom 05.10.1995 führt zwar zur unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern, die unregelmäßig und regelmäßig Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit leisten, diese Ungleichbehandlung ist aber gerechtfertigt. 2. Die Tarifvertragsparteien müssen zwar auch bei der tariflichen Normsetzung unter anderen den allgemeinen Gleichheitssatz Artikel 3 Abs. 1 GG beachten. Den Tarifvertragsparteien steht aber als selbstständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomien ein weiter Gestaltungsspielraum zu, über den die Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsparteien nicht im gleichen Maße verfügen. 3. Durch die Festlegung des Nachtzuschlags für unregelmäßige Nachtarbeit nach § 7 Ziff. 1 B b auf 50% im Verhältnis zum Zuschlag von 25% bei Nachtschichtarbeit und regelmäßiger Nachtarbeit nach § 7 Ziff. 1 B a haben die Tarifvertragsparteien die Grenzen des ihnen zustehenden Gestaltungsspielraums nicht überschritten.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Sa 128/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-30

Aktenzeichen: 2 Sa 128/20

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0930.2SA128.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: Artikel 9 Abs. 3 GG; § 7 Ziff. 1 des MTV für die dem Siegener; Brauerei Verband e. V. angeschlossenen Brauereien vom 05.10.1995

Leitsätze

    1. § 7 Ziff. 1 B des MTV für die dem Siegener Brauerei Verband e. V. angeschlossenen Brauereien vom 05.10.1995 führt zwar zur unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern, die unregelmäßig und regelmäßig Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit leisten, diese Ungleichbehandlung ist aber gerechtfertigt.
    1. Die Tarifvertragsparteien müssen zwar auch bei der tariflichen Normsetzung unter anderen den allgemeinen Gleichheitssatz Artikel 3 Abs. 1 GG beachten. Den Tarifvertragsparteien steht aber als selbstständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomien ein weiter Gestaltungsspielraum zu, über den die Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsparteien nicht im gleichen Maße verfügen.
    1. Durch die Festlegung des Nachtzuschlags für unregelmäßige Nachtarbeit nach § 7 Ziff. 1 B b auf 50% im Verhältnis zum Zuschlag von 25% bei Nachtschichtarbeit und regelmäßiger Nachtarbeit nach § 7 Ziff. 1 B a haben die Tarifvertragsparteien die Grenzen des ihnen zustehenden Gestaltungsspielraums nicht überschritten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.01.2020 – 3 Ca 1039/19 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

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