Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-09-16, 5 Ta 489/20

5 Ta 489/20Arbeitsgericht16.09.2020

Regest

Eine Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ist jedenfalls dann (nicht mehr) mutwillig, wenn der Arbeitgeber eindeutig im Verfahren erkennen lässt, dass er den Zeugnisanspruch nicht erfüllen wird.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 5 Ta 489/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-16

Aktenzeichen: 5 Ta 489/20

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0916.5TA489.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

Normen: §§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, 109 Abs. 1 S. 2 GewO

Leitsätze

Eine Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ist jedenfalls dann (nicht mehr) mutwillig, wenn der Arbeitgeber eindeutig im Verfahren erkennen lässt, dass er den Zeugnisanspruch nicht erfüllen wird.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21.04.2020 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 15.04.2020 - 1 Ca 48/20 - wird dieser abgeändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe auch für den Antrag 2) aus der Klageschrift vom 23.01.2020 zu den Bedingungen des Beschlusses vom 15.04.2020 bewilligt mit Wirkung zum 11.02.2020

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