Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-05-20, 18 Sa 1615/19

18 Sa 1615/19Arbeitsgericht20.05.2020

Regest

Der Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung steht nicht entgegen, dass ein Unternehmen, das den von ihm geführten Betrieb stilllegt und alle Arbeitnehmer entlässt, bei der Auswahl von Arbeitnehmern mitwirkt, die nach dem Ausspruch der Kündigungen in einem anderen Unternehmen eingestellt werden, sofern kein Betriebs(teil-) übergang i.S.d. § 613a BGB vorliegt und die Grundsätze über den konzernbezogenen Kündigungsschutz nicht eingreifen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1615/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-20

Aktenzeichen: 18 Sa 1615/19

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0520.18SA1615.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 1 KSchG

Leitsätze

Der Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung steht nicht entgegen, dass ein Unternehmen, das den von ihm geführten Betrieb stilllegt und alle Arbeitnehmer entlässt, bei der Auswahl von Arbeitnehmern mitwirkt, die nach dem Ausspruch der Kündigungen in einem anderen Unternehmen eingestellt werden, sofern kein Betriebs(teil-) übergang i.S.d. § 613a BGB vorliegt und die Grundsätze über den konzernbezogenen Kündigungsschutz nicht eingreifen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 04.09.2019 – 3 Ca 2271/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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