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12 Ta 317/20•Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-05-08, 12 Ta 317/20
12 Ta 317/20Arbeitsgericht08.05.2020
1. Die Aussetzung eines nachfolgenden Kündigungsrechtstreits gem. § 148 ZPO, weil über die Wirksamkeit einer zuvor ausgesprochenen Kündigung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, ist regelmäßig ermessens-fehlerhaft. 2. Regelmäßig ist es ebenfalls ermessensfehlerhaft, einen nachfolgenden An-nahmeverzugsprozess auszusetzen, weil noch nicht rechtskräftig über eine Kündigung entschieden worden ist, von der die Entgeltansprüche abhän-gen. 3. Im Beschwerdeverfahren über eine Aussetzungsentscheidung des Arbeits-gerichts ist eine Kostenentscheidung zu treffen, wenn die sofortige Be-schwerde erfolglos bleibt.
Entscheidungsdatum: 2020-05-08
Aktenzeichen: 12 Ta 317/20
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0508.12TA317.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 148 ZPO; § 9 Abs.1 ArbGG; § 61 a ArbGG; § 97 ZPO
Die Aussetzung eines nachfolgenden Kündigungsrechtstreits gem. § 148 ZPO, weil über die Wirksamkeit einer zuvor ausgesprochenen Kündigung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, ist regelmäßig ermessens-fehlerhaft.
Regelmäßig ist es ebenfalls ermessensfehlerhaft, einen nachfolgenden An-nahmeverzugsprozess auszusetzen, weil noch nicht rechtskräftig über eine Kündigung entschieden worden ist, von der die Entgeltansprüche abhän-gen.
Im Beschwerdeverfahren über eine Aussetzungsentscheidung des Arbeits-gerichts ist eine Kostenentscheidung zu treffen, wenn die sofortige Be-schwerde erfolglos bleibt.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den eine Aussetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.04.2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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