Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-05-08, 12 Ta 317/20

12 Ta 317/20Arbeitsgericht08.05.2020

Regest

1. Die Aussetzung eines nachfolgenden Kündigungsrechtstreits gem. § 148 ZPO, weil über die Wirksamkeit einer zuvor ausgesprochenen Kündigung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, ist regelmäßig ermessens-fehlerhaft. 2. Regelmäßig ist es ebenfalls ermessensfehlerhaft, einen nachfolgenden An-nahmeverzugsprozess auszusetzen, weil noch nicht rechtskräftig über eine Kündigung entschieden worden ist, von der die Entgeltansprüche abhän-gen. 3. Im Beschwerdeverfahren über eine Aussetzungsentscheidung des Arbeits-gerichts ist eine Kostenentscheidung zu treffen, wenn die sofortige Be-schwerde erfolglos bleibt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 12 Ta 317/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-08

Aktenzeichen: 12 Ta 317/20

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0508.12TA317.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 148 ZPO; § 9 Abs.1 ArbGG; § 61 a ArbGG; § 97 ZPO

Leitsätze

  1. Die Aussetzung eines nachfolgenden Kündigungsrechtstreits gem. § 148 ZPO, weil über die Wirksamkeit einer zuvor ausgesprochenen Kündigung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, ist regelmäßig ermessens-fehlerhaft.

  2. Regelmäßig ist es ebenfalls ermessensfehlerhaft, einen nachfolgenden An-nahmeverzugsprozess auszusetzen, weil noch nicht rechtskräftig über eine Kündigung entschieden worden ist, von der die Entgeltansprüche abhän-gen.

  3. Im Beschwerdeverfahren über eine Aussetzungsentscheidung des Arbeits-gerichts ist eine Kostenentscheidung zu treffen, wenn die sofortige Be-schwerde erfolglos bleibt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den eine Aussetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.04.2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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