Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-05-05, 5 Ta 59/20

5 Ta 59/20Arbeitsgericht05.05.2020

Regest

Von dem Formularzwang nach § 117 Abs. 3, 120 a Abs. 4 S. 1 ZPO kann im Einzelfall aber auch nur dann, wenn die Bedürftigkeit etwa wegen Bezuges von Sozialleistungen (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes) offenkundig ist, abgesehen werden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 5 Ta 59/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-05

Aktenzeichen: 5 Ta 59/20

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0505.5TA59.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 114 I; 117 Abs. 1 S. 1; 117 Abs. 3 Satz 1; 117 Abs. 4 ZPO

Leitsätze

Von dem Formularzwang nach § 117 Abs. 3, 120 a Abs. 4 S. 1 ZPO kann im Einzelfall aber auch nur dann, wenn die Bedürftigkeit etwa wegen Bezuges von Sozialleistungen (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes) offenkundig ist, abgesehen werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14.11.2019 gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bo- chum vom 16.10.2019 – 4 Ca 720/18 - wird zurückgewiesen

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