Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-02-27, 18 Sa 1513/19

18 Sa 1513/19Arbeitsgericht27.02.2020

Regest

Führt der Mitarbeiter eines Unternehmens des Kfz-Gewerbes schuldhaft einen Un-fall mit dem Kfz eines Kunden herbei und leistet die Haftpflichtversicherung des Kunden Schadensersatz an den Unfallgegner, so steht der Haftpflichtversicherung ein Auskunftsanspruch über das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung für Kfz-Handel und Handwerk gegen das Unternehmen zu.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1513/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-27

Aktenzeichen: 18 Sa 1513/19

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0227.18SA1513.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 31 Abs. 2 VVG , § 77 Abs. 1 VVG, § 78 Abs. 2 VVG

Leitsätze

Führt der Mitarbeiter eines Unternehmens des Kfz-Gewerbes schuldhaft einen Un-fall mit dem Kfz eines Kunden herbei und leistet die Haftpflichtversicherung des Kunden Schadensersatz an den Unfallgegner, so steht der Haftpflichtversicherung ein Auskunftsanspruch über das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung für Kfz-Handel und Handwerk gegen das Unternehmen zu.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.08.2019 – 8 Ca 578/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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