Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-01-14, 7 TaBV 63/19

7 TaBV 63/19Arbeitsgericht14.01.2020

Regest

Vor einer tariflichen Leistungsbeurteilung bei Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Beschäftigten ist die Schwerbehindertenvertretung gem. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX zu beteiligen (Anschluss an LAG München, Beschluss vom 16.01.2017, 3 TaBV 95/16 juris).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 7 TaBV 63/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-01-14

Aktenzeichen: 7 TaBV 63/19

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0114.7TABV63.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 178 Abs. 2 SGB IX

Leitsätze

Vor einer tariflichen Leistungsbeurteilung bei Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Beschäftigten ist die Schwerbehindertenvertretung gem. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX zu beteiligen (Anschluss an LAG München, Beschluss vom 16.01.2017, 3 TaBV 95/16 juris).

Tenor

    1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.07.2019 – 1 BV 28/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf den Hilfsantrag der Schwerbehindertenvertretung wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin die Schwerbehindertenvertretung vor schriftlicher Mitteilung und Erläuterung der ERA-Leistungsbeurteilung gegenüber den Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten zu unterrichten und anzuhören hat.

Im Übrigen wird der Antrag der Schwerbehindertenvertretung abgewiesen.

    1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.