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5 Ta 7/20•Landesarbeitsgericht Hamm, 2020-01-14, 5 Ta 7/20
5 Ta 7/20Arbeitsgericht14.01.2020
Allein der Umstand, dass das Formular zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Antragstellung nicht vom Antragsteller unterzeichnet war, begründet keine spätere Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe gem. § 124 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO.
Entscheidungsdatum: 2020-01-14
Aktenzeichen: 5 Ta 7/20
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2020:0114.5TA7.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 124 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO
Allein der Umstand, dass das Formular zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Antragstellung nicht vom Antragsteller unterzeichnet war, begründet keine spätere Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe gem. § 124 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 24.12.2019 gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 04.12.2019 - 2 Ca 442/18 - wird der Beschluss aufgehoben.
Auf den Antrag des Klägers vom 04.10.2019 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 05.10.2018 dahingehend abgeändert, dass der Kläger derzeit und bezogen auf den Zeitraum ab Juni 2019 keine Raten aus seinem Einkommen zu zahlen hat.
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