14 Ta 109/09•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-11-02, 14 Ta 109/09
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-11-02, 14 Ta 109/09
14 Ta 109/09Arbeitsgericht02.11.2009
Regest
Wird der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, durch die Einräumung einer über die Beendigung der Instanz hinaus reichenden Nachfrist die Möglichkeit gegeben, bei rechtzeitiger Vervollständigung der Angaben und Belege noch rückwirkend Prozesskostenhilfe zu erhalten, muss sie die Gründe für die Nichteinhaltung der Frist rechtzeitig selbst dann mitteilen, wenn sie objektiv gehindert ist, einen ihr noch nicht zur Verfügung stehenden Beleg (z. B. Arbeitslosengeldbescheid) vorzulegen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Ta 109/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-02
Aktenzeichen: 14 Ta 109/09
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:1102.14TA109.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 117, § 118 ZPO
Leitsätze
Wird der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, durch die Einräumung einer über die Beendigung der Instanz hinaus reichenden Nachfrist die Möglichkeit gegeben, bei rechtzeitiger Vervollständigung der Angaben und Belege noch rückwirkend Prozesskostenhilfe zu erhalten, muss sie die Gründe für die Nichteinhaltung der Frist rechtzeitig selbst dann mitteilen, wenn sie objektiv gehindert ist, einen ihr noch nicht zur Verfügung stehenden Beleg (z. B. Arbeitslosengeldbescheid) vorzulegen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 6. Januar 2009 (3 Ca 3183/08) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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