11 Sa 802/09•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-10-29, 11 Sa 802/09
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-10-29, 11 Sa 802/09
11 Sa 802/09Arbeitsgericht29.10.2009
Regest
1. Wird ein Arbeitsverhältnis aus Gründen der Vertretung befristet "für die Dauer der Erkrankung der Lehrkraft XY" (Zweckbefristung), so entfällt der Sachgrund der Vertretung mit dem Tod des vertretenen Beschäftigten XY. Aus dem befristeten Beschäftigungsbedarf wird ein unbefristeter Beschäftigungsbedarf. 2. Verstirbt bei einer Doppelbefristung "für die Dauer der Erkrankung des XY / längstens bis zum 31.01.2009" die vertretene Lehrkraft einige Monate vor Erreichen des 31.01.2009 und führt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gleichwohl bis zum Erreichen des 31.01.2009 fort, so gilt das Arbeitsverhältnis gemäß § 15 V TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert. Es endet nicht mit dem Erreichen des 31.01.2009. 3. Der Argumentation, die Regelung des § 15 V TzBfG sei in Fällen der Doppelbefristung als abbedungen anzusehen, steht das Abweichungsverbot des § 22 I TzBfG entgegen. 4. Gegen die im Schrifttum befürwortete teleologische Reduktion des § 15 V TzBfG in Fällen der Doppelbefristung spricht, dass so dem Arbeitgeber die Entscheidungsalternative eröffnet wäre, das Arbeitsverhältnis trotz Wegfalls des Befristungsgrundes ohne begleitenden Sachgrund befristet fortzuführen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 802/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-29
Aktenzeichen: 11 Sa 802/09
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:1029.11SA802.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: TzBfG §§ 15 V, 22 I
Leitsätze
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Wird ein Arbeitsverhältnis aus Gründen der Vertretung befristet "für die Dauer der Erkrankung der Lehrkraft XY" (Zweckbefristung), so entfällt der Sachgrund der Vertretung mit dem Tod des vertretenen Beschäftigten XY. Aus dem befristeten Beschäftigungsbedarf wird ein unbefristeter Beschäftigungsbedarf.
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Verstirbt bei einer Doppelbefristung "für die Dauer der Erkrankung des XY / längstens bis zum 31.01.2009" die vertretene Lehrkraft einige Monate vor Erreichen des 31.01.2009 und führt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gleichwohl bis zum Erreichen des 31.01.2009 fort, so gilt das Arbeitsverhältnis gemäß § 15 V TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert. Es endet nicht mit dem Erreichen des 31.01.2009.
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Der Argumentation, die Regelung des § 15 V TzBfG sei in Fällen der Doppelbefristung als abbedungen anzusehen, steht das Abweichungsverbot des § 22 I TzBfG entgegen.
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Gegen die im Schrifttum befürwortete teleologische Reduktion des § 15 V TzBfG in Fällen der Doppelbefristung spricht, dass so dem Arbeitgeber die Entscheidungsalternative eröffnet wäre, das Arbeitsverhältnis trotz Wegfalls des Befristungsgrundes ohne begleitenden Sachgrund befristet fortzuführen.
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 12.05.2009 – 3 Ca 2237/08 – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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