Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-10-22, 14 Ta 85/09

14 Ta 85/09Arbeitsgericht22.10.2009

Regest

Führt der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Kündigungsschutzprozess, ist es grundsätzlich mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn er daneben die Entfernung einer oder mehrerer Abmahnungen aus der Personalakte begehrt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Ta 85/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-10-22

Aktenzeichen: 14 Ta 85/09

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:1022.14TA85.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 114 ZPO

Leitsätze

Führt der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Kündigungsschutzprozess, ist es grundsätzlich mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn er daneben die Entfernung einer oder mehrerer Abmahnungen aus der Personalakte begehrt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom „13.01.2008" (1 Ca 1697/08) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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