14 Ta 85/09•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-10-22, 14 Ta 85/09
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-10-22, 14 Ta 85/09
14 Ta 85/09Arbeitsgericht22.10.2009
Regest
Führt der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Kündigungsschutzprozess, ist es grundsätzlich mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn er daneben die Entfernung einer oder mehrerer Abmahnungen aus der Personalakte begehrt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Ta 85/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-10-22
Aktenzeichen: 14 Ta 85/09
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:1022.14TA85.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 114 ZPO
Leitsätze
Führt der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Kündigungsschutzprozess, ist es grundsätzlich mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn er daneben die Entfernung einer oder mehrerer Abmahnungen aus der Personalakte begehrt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom „13.01.2008" (1 Ca 1697/08) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.