10 TaBV 63/09•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-10-05, 10 TaBV 63/09
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-10-05, 10 TaBV 63/09
10 TaBV 63/09Arbeitsgericht05.10.2009
Regest
Eine Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig, wenn sie wegen einer Arbeitneh-merbeschwerde, die den Vorwurf des Mobbings enthält, angerufen wird.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 63/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-10-05
Aktenzeichen: 10 TaBV 63/09
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:1005.10TABV63.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 98 ArbGG, §§ 74 Abs. 1 S. 2, 76, 84 Abs. 1, 85 Abs. 2 BetrVG
Leitsätze
Eine Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig, wenn sie wegen einer Arbeitneh-merbeschwerde, die den Vorwurf des Mobbings enthält, angerufen wird.
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.06.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Direktor des Arbeitsgerichts Wesel i. R., Herr A2 K2, zum Vorsitzenden der Einigungsstelle "Beschwerde des Herrn D1. B3 K3 vom 08.02.2009" bestellt wird.
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