19 Sa 780/09•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-10-02, 19 Sa 780/09
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-10-02, 19 Sa 780/09
19 Sa 780/09Arbeitsgericht02.10.2009
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 780/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-02
Aktenzeichen: 19 Sa 780/09
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:1002.19SA780.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: § 41 Satz 2 SGB VI,
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18.02.2009 – 4 Ca 2519/08 – abgeändert.
Der Tenor des Urteils wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
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Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.08.2008 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
a.) 5.248,06 Euro brutto sowie weitere 209,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008,
b.) weitere 3.140,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008,
c.) weitere 3.140,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen,
jedoch abzüglich am 10.11.2008 erhaltener 3.659,50 Euro, weiterer am 21.11.2008 erhaltener 1.61018 Euro sowie abzüglich weiterer am 08.12.2008 erhaltener 1.317,42 Euro.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage bleibt abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 1/12, die Beklagte 11/12 zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat der Kläger 3 v.H., die Beklagte 97 v.H. zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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