11 Sa 20/09•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-09-17, 11 Sa 20/09
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-09-17, 11 Sa 20/09
11 Sa 20/09Arbeitsgericht17.09.2009
Regest
1. Bestimmt ein Tarifvertrag zur Sanierung und Beschäftigungssicherung, dass während der Laufzeit der Sanierungsvereinbarung nur mit Zustimmung der Gewerkschaft (be-triebsbedingt) gekündigt werden kann, so muss die für die Wirksamkeit der Kündigung erforderliche Zustimmung vor Ausspruch der Kündigung erklärt werden. 2. Eine nach Zugang der Kündigung erteilte Zustimmung der Gewerkschaft wirkt nicht gemäß § 184 BGB auf den Zeitpunkt der Kündigung zurück. Die Kündigung, die ohne die tarifvertraglich bestimmte Zustimmung erklärt worden ist, ist nach allgemeinen zivil-rechtlichen Grundsätzen nicht genehmigungsfähig sondern nichtig.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 20/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-09-17
Aktenzeichen: 11 Sa 20/09
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0917.11SA20.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: TVG §§ 4, 1; BGB §§ 134, 182, 184
Leitsätze
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Bestimmt ein Tarifvertrag zur Sanierung und Beschäftigungssicherung, dass während der Laufzeit der Sanierungsvereinbarung nur mit Zustimmung der Gewerkschaft (be-triebsbedingt) gekündigt werden kann, so muss die für die Wirksamkeit der Kündigung erforderliche Zustimmung vor Ausspruch der Kündigung erklärt werden.
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Eine nach Zugang der Kündigung erteilte Zustimmung der Gewerkschaft wirkt nicht gemäß § 184 BGB auf den Zeitpunkt der Kündigung zurück. Die Kündigung, die ohne die tarifvertraglich bestimmte Zustimmung erklärt worden ist, ist nach allgemeinen zivil-rechtlichen Grundsätzen nicht genehmigungsfähig sondern nichtig.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 26.11.2008 - 6 Ca 1986/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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