Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-09-14, 13 TaBV 74/09

13 TaBV 74/09Arbeitsgericht14.09.2009

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 74/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-09-14

Aktenzeichen: 13 TaBV 74/09

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0914.13TABV74.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 98 ArbGG; § 76 BetrVG, § 106 BetrVG, § 109 BetrVG

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 31.07.2009 - 3 BV 19/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "monatliche Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses unter Vorlage des Plan- und Ist-, Umsatz- bzw. -Kostenvergleichs Gesamtunternehmen mit Forecast für das laufenden Kalenderjahr unter Einbeziehung der Einzelpositionen

  • Spritzguss- und Profilextrusionsartikel

  • Platten- und Folienextrusionsartikel

  • thermogeformte Artikel

  • Werkzeugumsatz

  • diverse (Artikel)

  • gewährte Skonti

  • Energiekosten

  • Verpackungsmaterialien

  • Verkaufsprovisionen

  • sonstige Kosten der Warenabgabe und des Wareneingangs

  • Einzel-/Prozesskosten ohne Lohnkosten

  • Lohn- und Gehaltskosten Produktion, gesamt

  • Lohn- und Gehaltskosten Verwaltung und

restliche Personalkosten, gesamt

  • Deckungsbeitrag II

  • Gebäude Pacht

  • Abschreibungen

  • Maschinenmieten/Leasingkosten

  • Prämienzahlungen gewerbliche Arbeitnehmer

  • Prämienzahlungen Angestellte"

wird der Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Dr. S2 bestellt.

Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.

Der weitergehende Antrag des Betriebsrates wird abgewiesen.

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