13 TaBV 74/09•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-09-14, 13 TaBV 74/09
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-09-14, 13 TaBV 74/09
13 TaBV 74/09Arbeitsgericht14.09.2009
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 74/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-09-14
Aktenzeichen: 13 TaBV 74/09
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0914.13TABV74.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 98 ArbGG; § 76 BetrVG, § 106 BetrVG, § 109 BetrVG
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 31.07.2009 - 3 BV 19/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "monatliche Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses unter Vorlage des Plan- und Ist-, Umsatz- bzw. -Kostenvergleichs Gesamtunternehmen mit Forecast für das laufenden Kalenderjahr unter Einbeziehung der Einzelpositionen
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Spritzguss- und Profilextrusionsartikel
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Platten- und Folienextrusionsartikel
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thermogeformte Artikel
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Werkzeugumsatz
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diverse (Artikel)
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gewährte Skonti
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Energiekosten
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Verpackungsmaterialien
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Verkaufsprovisionen
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sonstige Kosten der Warenabgabe und des Wareneingangs
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Einzel-/Prozesskosten ohne Lohnkosten
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Lohn- und Gehaltskosten Produktion, gesamt
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Lohn- und Gehaltskosten Verwaltung und
restliche Personalkosten, gesamt
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Deckungsbeitrag II
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Gebäude Pacht
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Abschreibungen
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Maschinenmieten/Leasingkosten
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Prämienzahlungen gewerbliche Arbeitnehmer
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Prämienzahlungen Angestellte"
wird der Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Dr. S2 bestellt.
Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.
Der weitergehende Antrag des Betriebsrates wird abgewiesen.
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