11 Sa 560/09•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-09-03, 11 Sa 560/09
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-09-03, 11 Sa 560/09
11 Sa 560/09Arbeitsgericht03.09.2009
Regest
Unzulässige Eingrenzung des Bewerberkreises für die Erteilung befristeten Vertretungsunterrichtes im staatlichen Schuldienst: Legt das Land den in Betracht kommenden Bewerberkreis für die Erteilung befristeten Vertretungsunterrichts so fest, dass sich u.a. Studenten ohne Examina und Seiteneinsteiger ohne Lehramtsexamina bewerben können, so ist es nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, Bewerber mit Erstem Staatsexamen für das Lehramt, die das Zweite Staatsexamen endgültig nicht bestanden haben, auch dann von vornherein von jeglichem Vertretungsunterricht auszuschließen, wenn sie im Anschluss an die nicht bestandene Zweite Staatsprüfung wiederholt in befristeten Verträgen Vertretungsunterricht an Schulen des Landes erteilt haben. Durch den generellen Ausschluss der genannten Personengruppe würden die im erteilten Vertretungsunterricht gezeigten Leistungen vollständig unberücksichtigt bleiben, obwohl der Bewerber um ein öffentliches Amt nach Art. 33 Abs.2 GG eine Auswahl nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung beanspruchen kann.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 560/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-09-03
Aktenzeichen: 11 Sa 560/09
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0903.11SA560.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: GG Art. 33 Abs.2
Leitsätze
Unzulässige Eingrenzung des Bewerberkreises für die Erteilung befristeten Vertretungsunterrichtes im staatlichen Schuldienst:
Legt das Land den in Betracht kommenden Bewerberkreis für die Erteilung befristeten Vertretungsunterrichts so fest, dass sich u.a. Studenten ohne Examina und Seiteneinsteiger ohne Lehramtsexamina bewerben können, so ist es nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, Bewerber mit Erstem Staatsexamen für das Lehramt, die das Zweite Staatsexamen endgültig nicht bestanden haben, auch dann von vornherein von jeglichem Vertretungsunterricht auszuschließen, wenn sie im Anschluss an die nicht bestandene Zweite Staatsprüfung wiederholt in befristeten Verträgen Vertretungsunterricht an Schulen des Landes erteilt haben.
Durch den generellen Ausschluss der genannten Personengruppe würden die im erteilten Vertretungsunterricht gezeigten Leistungen vollständig unberücksichtigt bleiben, obwohl der Bewerber um ein öffentliches Amt nach Art. 33 Abs.2 GG eine Auswahl nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung beanspruchen kann.
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 26.02.2009 – 1 Ca 105/09 – wird auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, die Klägerin von vornherein von einer Tätigkeit im befristeten Vertretungsunterricht deshalb auszuschließen, weil die Klägerin die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht tragen die Klägerin zu 4/5 und das beklagte Land zu 1/5.
Die Revision wird zugelassen.
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