16 Sa 1045/08•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-08-13, 16 Sa 1045/08
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-08-13, 16 Sa 1045/08
16 Sa 1045/08Arbeitsgericht13.08.2009
Regest
Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob die Vereinbarung einer Residenzpflicht mit einer im pastoralen Dienst eines Bistums beschäftigten Gemeindereferentin einer Überprüfung anhand der §§ 305 ff. BGB stand hält. Hat sich die Gemeindereferentin bei der auf ihren Wunsch vorgenommenen Versetzung damit einver-standen erklärt, ihren Wohnsitz in einer Einsatzgemeinde zu nehmen, so ist diese Vereinba-rung nur nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen zu überprüfen. Die Gemeindereferentin erfüllt ihre Verpflichtung allerdings schon dadurch, dass sie einen Zweitwohnsitz in einer Einsatzgemeinde nimmt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 1045/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-08-13
Aktenzeichen: 16 Sa 1045/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0813.16SA1045.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Leitsätze
Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob die Vereinbarung einer Residenzpflicht mit einer im pastoralen Dienst eines Bistums beschäftigten Gemeindereferentin einer Überprüfung anhand der §§ 305 ff. BGB stand hält. Hat sich die Gemeindereferentin bei der auf ihren Wunsch vorgenommenen Versetzung damit einver-standen erklärt, ihren Wohnsitz in einer Einsatzgemeinde zu nehmen, so ist diese Vereinba-rung nur nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen zu überprüfen. Die Gemeindereferentin erfüllt ihre Verpflichtung allerdings schon dadurch, dass sie einen Zweitwohnsitz in einer Einsatzgemeinde nimmt.
Tenor
hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 23.03.2009
durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Hackmann
sowie die ehrenamtlichen Richter Möllers und Menke
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des beklagten Erzbistums wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 16.05.2008 – 2 Ca 118/08 – teilweise abgeändert.
Die Feststellungsklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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