Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-08-05, 2 Ta 198/09

2 Ta 198/09Arbeitsgericht05.08.2009

Regest

Rechtsweg: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG eröffnet, wenn es um Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der arbeitsvertraglich begründeten Nebenpflicht zur Abmeldung bei der Sozialversicherung geht.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Ta 198/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-08-05

Aktenzeichen: 2 Ta 198/09

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0805.2TA198.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 2 Abs. 1 Nr. 3 c, Nr. 4 a ArbGG

Leitsätze

Rechtsweg: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG eröffnet, wenn es um Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der arbeitsvertraglich begründeten Nebenpflicht zur Abmeldung bei der Sozialversicherung geht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 17.03.2009 – 5 Ca 231/09 – abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

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