2 Ta 198/09•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-08-05, 2 Ta 198/09
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-08-05, 2 Ta 198/09
2 Ta 198/09Arbeitsgericht05.08.2009
Regest
Rechtsweg: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG eröffnet, wenn es um Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der arbeitsvertraglich begründeten Nebenpflicht zur Abmeldung bei der Sozialversicherung geht.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Ta 198/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-08-05
Aktenzeichen: 2 Ta 198/09
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0805.2TA198.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 2 Abs. 1 Nr. 3 c, Nr. 4 a ArbGG
Leitsätze
Rechtsweg: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG eröffnet, wenn es um Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der arbeitsvertraglich begründeten Nebenpflicht zur Abmeldung bei der Sozialversicherung geht.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 17.03.2009 – 5 Ca 231/09 – abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.