Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-07-31, 10 TaBV 9/09

10 TaBV 9/09Arbeitsgericht31.07.2009

Regest

Eine nur mündlich abgeschlossene Regelungsabrede zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines ordnungsgemäß gefassten Betriebsratsbeschlusses. Eine nachträgliche Genehmigung durch den Betriebsrat wirkt bei Zustimmungsverweigerungs-gründen nach § 99 Abs. 2 BetrVG, die sich aus der mündlichen Regelungsabrede ergeben, nur dann zurück, wenn die Genehmigung durch den Betriebsrat zum Zeitpunkt der Zustim-mungsverweigerung vorliegt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 9/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-07-31

Aktenzeichen: 10 TaBV 9/09

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0731.10TABV9.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: §§ 33, 77 BetrVG

Leitsätze

Eine nur mündlich abgeschlossene Regelungsabrede zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines ordnungsgemäß gefassten Betriebsratsbeschlusses. Eine nachträgliche Genehmigung durch den Betriebsrat wirkt bei Zustimmungsverweigerungs-gründen nach § 99 Abs. 2 BetrVG, die sich aus der mündlichen Regelungsabrede ergeben, nur dann zurück, wenn die Genehmigung durch den Betriebsrat zum Zeitpunkt der Zustim-mungsverweigerung vorliegt.

Tenor

Die Beschwerde der Personalvertretung Cockpit gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.09.2008 – 6 BV 16/08 – wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.09.2008 – 6 BV 16/08 – abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben vom 04.01.2008 angekündigte vorläufige Versetzung und Umgruppierung des Mitarbeiters N1 B2 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

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