7 Sa 1643/08•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-05-29, 7 Sa 1643/08
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-05-29, 7 Sa 1643/08
7 Sa 1643/08Arbeitsgericht29.05.2009
Regest
Die Zurückweisung einer Kündigung ist nach § 174 S. 2 BGB nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie von einem Personalleiter ausgesprochen worden ist, sofern der Kündigungserklärungsempfänger vom Vollmachtgeber nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass der Kündigende der Personalleiter ist. Der Zusatz "HR Direktor" unter der Unterschrift des Personalleiters auf dem Kündigungsschreiben ersetzt das Inkenntnissetzen durch den Vollmachtgeber i.S.d. § 174 S. 2 BGB nicht.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 7 Sa 1643/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-05-29
Aktenzeichen: 7 Sa 1643/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0529.7SA1643.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 174 BGB, §§ 48, 53, 15 Abs. 2 HGB
Leitsätze
Die Zurückweisung einer Kündigung ist nach § 174 S. 2 BGB nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie von einem Personalleiter ausgesprochen worden ist, sofern der Kündigungserklärungsempfänger vom Vollmachtgeber nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass der Kündigende der Personalleiter ist. Der Zusatz "HR Direktor" unter der Unterschrift des Personalleiters auf dem Kündigungsschreiben ersetzt das Inkenntnissetzen durch den Vollmachtgeber i.S.d. § 174 S. 2 BGB nicht.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 01.10.2008 – 1 Ca 749/08 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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