Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-04-22, 2 Sa 1573/08

2 Sa 1573/08Arbeitsgericht22.04.2009

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Sa 1573/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-04-22

Aktenzeichen: 2 Sa 1573/08

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0422.2SA1573.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 313, 626 Abs. 1, 779 BGB

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 05.08.2008 – 4 Ca 1126/08 – abgeändert.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Arbeitsgerichts Herne vom 18.10.2007 – 4 Ca 2560/07 – wird für unzulässig erklärt.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.919,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.08.2008 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.000,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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