1 Ta 115/09•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-04-14, 1 Ta 115/09
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-04-14, 1 Ta 115/09
1 Ta 115/09Arbeitsgericht14.04.2009
Regest
Einem erneuten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein früher gestellter Aussetzungsantrag in demselben Rechtsstreit bereits abschlägig beschieden wurde und sich die Sachlage nicht geändert hat. Ob dem ersten Beschluss materielle Rechtskraft zukommt, konnte offen bleiben.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 1 Ta 115/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-04-14
Aktenzeichen: 1 Ta 115/09
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0414.1TA115.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: §§ 148, 322, 329 ZPO
Leitsätze
Einem erneuten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO fehlt das
Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein früher gestellter Aussetzungsantrag in demselben Rechtsstreit bereits abschlägig beschieden wurde und sich die Sachlage nicht geändert hat. Ob dem ersten Beschluss materielle Rechtskraft zukommt, konnte offen bleiben.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 11.02.2009 - 4 Ca 2227/07 - aufgehoben. Der Aussetzungsantrag der Beklagten vom 22.01.2009 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 7.225,-- Euro.
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