Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-04-14, 1 Ta 115/09

1 Ta 115/09Arbeitsgericht14.04.2009

Regest

Einem erneuten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein früher gestellter Aussetzungsantrag in demselben Rechtsstreit bereits abschlägig beschieden wurde und sich die Sachlage nicht geändert hat. Ob dem ersten Beschluss materielle Rechtskraft zukommt, konnte offen bleiben.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 1 Ta 115/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-04-14

Aktenzeichen: 1 Ta 115/09

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0414.1TA115.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: §§ 148, 322, 329 ZPO

Leitsätze

Einem erneuten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO fehlt das

Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein früher gestellter Aussetzungsantrag in demselben Rechtsstreit bereits abschlägig beschieden wurde und sich die Sachlage nicht geändert hat. Ob dem ersten Beschluss materielle Rechtskraft zukommt, konnte offen bleiben.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 11.02.2009 - 4 Ca 2227/07 - aufgehoben. Der Aussetzungsantrag der Beklagten vom 22.01.2009 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 7.225,-- Euro.

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