10 TaBV 17/09•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-03-20, 10 TaBV 17/09
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-03-20, 10 TaBV 17/09
10 TaBV 17/09Arbeitsgericht20.03.2009
Regest
§ 92 a BetrVG enthält kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, sondern lediglich eine Verpflichtung für den Arbeitgeber, mit dem Betriebsrat über Vorschläge zur Beschäftigungssicherung zu beraten. Das Verfahren nach § 92 a BetrVG ist gegenüber Interessenausgleichsverhandlungen nach § 112 BetrVG nicht vorgreiflich. Betriebsänderun-gen nach §§ 111 ff. BetrVG können nicht über § 92 a BetrVG verzögert oder blockiert wer-den.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 17/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-03-20
Aktenzeichen: 10 TaBV 17/09
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0320.10TABV17.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 98 ArbGG §§ 92 a, 111 S. 3 Nr. 1 und 4, 112 Abs. 2, 4 und 5, 112 a Abs. 2 BetrVG
Leitsätze
§ 92 a BetrVG enthält kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, sondern lediglich eine Verpflichtung für den Arbeitgeber, mit dem Betriebsrat über Vorschläge zur Beschäftigungssicherung zu beraten. Das Verfahren nach § 92 a BetrVG ist gegenüber Interessenausgleichsverhandlungen nach § 112 BetrVG nicht vorgreiflich. Betriebsänderun-gen nach §§ 111 ff. BetrVG können nicht über § 92 a BetrVG verzögert oder blockiert wer-den.
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 25.02.2009 – 3 BV 3/09 – wird zurückgewiesen.
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