Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-03-13, 13 Sa 1452/08

13 Sa 1452/08Arbeitsgericht13.03.2009

Regest

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung sind dem Betriebsrat im Rahmen des § 102 Abs. 1 BetrVG auch die Tatsachen mitzuteilen, um prüfen zu können, ob die Vorschrift des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt wurde.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 Sa 1452/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-13

Aktenzeichen: 13 Sa 1452/08

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0313.13SA1452.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 102 BetrVG; § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB

Leitsätze

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung sind dem Betriebsrat im Rahmen des § 102 Abs. 1 BetrVG auch die Tatsachen mitzuteilen, um prüfen zu können, ob die Vorschrift des

§ 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt wurde.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.08.2008 – 3 Ca 153/08 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

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