2 Sa 1382/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-03-04, 2 Sa 1382/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-03-04, 2 Sa 1382/05
2 Sa 1382/05Arbeitsgericht04.03.2009
Regest
Keine Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters einer OHG für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (hier Arbeitnehmeransprüche) gemäß §§ 128, 160 HGB, die aufgrund eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB entstanden sind, wenn der Gesellschafter zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs gesellschaftsrechtlich bereits aus der OHG ausgeschieden war, sein Wechsel in die Stellung eines Kommanditisten aber erst später in das Handelsregister eingetragen worden ist und die Arbeitnehmer die Arbeitsverhältnisse danach widerspruchslos fortgesetzt haben (§ 15 Abs. 2 HGB).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Sa 1382/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-04
Aktenzeichen: 2 Sa 1382/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0304.2SA1382.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: §§ 128, 160 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 1 und Abs. 3, 15 Abs. 1 und Abs. 2 HGB, 613 a Abs. 1 und 2 BGB; § 93 InsO
Leitsätze
Keine Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters einer OHG für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (hier Arbeitnehmeransprüche) gemäß §§ 128, 160 HGB, die aufgrund eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB entstanden sind, wenn der Gesellschafter zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs gesellschaftsrechtlich bereits aus der OHG ausgeschieden war, sein Wechsel in die Stellung eines Kommanditisten aber erst später in das Handelsregister eingetragen worden ist und die Arbeitnehmer die Arbeitsverhältnisse danach widerspruchslos fortgesetzt haben (§ 15 Abs. 2 HGB).
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 14.06.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Münster – 3 Ca 563/04 – abgeändert.
Die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage wird abgewie-sen.
Die Kosten des gegen den Beklagten zu 1) geführten Rechtsstreits und die Kosten seiner Streithelfer trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
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