Landesarbeitsgericht Hamm, 2009-03-04, 2 Sa 1382/05

2 Sa 1382/05Arbeitsgericht04.03.2009

Regest

Keine Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters einer OHG für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (hier Arbeitnehmeransprüche) gemäß §§ 128, 160 HGB, die aufgrund eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB entstanden sind, wenn der Gesellschafter zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs gesellschaftsrechtlich bereits aus der OHG ausgeschieden war, sein Wechsel in die Stellung eines Kommanditisten aber erst später in das Handelsregister eingetragen worden ist und die Arbeitnehmer die Arbeitsverhältnisse danach widerspruchslos fortgesetzt haben (§ 15 Abs. 2 HGB).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Sa 1382/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-04

Aktenzeichen: 2 Sa 1382/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2009:0304.2SA1382.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: §§ 128, 160 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 1 und Abs. 3, 15 Abs. 1 und Abs. 2 HGB, 613 a Abs. 1 und 2 BGB; § 93 InsO

Leitsätze

Keine Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters einer OHG für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (hier Arbeitnehmeransprüche) gemäß §§ 128, 160 HGB, die aufgrund eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB entstanden sind, wenn der Gesellschafter zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs gesellschaftsrechtlich bereits aus der OHG ausgeschieden war, sein Wechsel in die Stellung eines Kommanditisten aber erst später in das Handelsregister eingetragen worden ist und die Arbeitnehmer die Arbeitsverhältnisse danach widerspruchslos fortgesetzt haben (§ 15 Abs. 2 HGB).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 14.06.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Münster – 3 Ca 563/04 – abgeändert.

Die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage wird abgewie-sen.

Die Kosten des gegen den Beklagten zu 1) geführten Rechtsstreits und die Kosten seiner Streithelfer trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

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