14 Sa 818/08•Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-11-04, 14 Sa 818/08
Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-11-04, 14 Sa 818/08
14 Sa 818/08Arbeitsgericht04.11.2008
Regest
1. Wettbewerbsverbote, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Arbeitsvertrages enthalten sind, unterliegen der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 2. Auch die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB findet Anwendung. Deshalb kann die formularmäßig formulierte Zusage einer Karenzentschädigung, die auch als Zusage einer niedrigeren als der gesetzlichen Karenzentschädigung verstanden werden kann, zur Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots führen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Sa 818/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-11-04
Aktenzeichen: 14 Sa 818/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:1104.14SA818.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 305 c Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 74 ff HGB
Leitsätze
-
Wettbewerbsverbote, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Arbeitsvertrages enthalten sind, unterliegen der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
-
Auch die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB findet Anwendung. Deshalb kann die formularmäßig formulierte Zusage einer Karenzentschädigung, die auch als Zusage einer niedrigeren als der gesetzlichen Karenzentschädigung verstanden werden kann, zur Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots führen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16. April 2008 (3 Ca 453/08) wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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