Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-09-19, 10 TaBV 53/08

10 TaBV 53/08Arbeitsgericht19.09.2008

Regest

Aus dem Grundsatz der geheimen Wahl folgt, dass das Wahlverhalten der Wähler weder durch Zeugenvernehmung noch durch eidesstattliche Versicherung gerichtlich nachgeprüft werden kann. Dies gilt auch bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 53/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-09-19

Aktenzeichen: 10 TaBV 53/08

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0919.10TABV53.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 94 Abs. 6 SGB IX, § 19 Abs. 1 und 2 BetrVG, §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SchwbVWO

Leitsätze

Aus dem Grundsatz der geheimen Wahl folgt, dass das Wahlverhalten der Wähler weder durch Zeugenvernehmung noch durch eidesstattliche Versicherung gerichtlich nachgeprüft werden kann. Dies gilt auch bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.02.2008 - 8 BV 290/06 - abgeändert.

Die am 24.11.2006 im Betrieb der Arbeitgeberin durchgeführte Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten wird für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.02.2008 - 8 BV 290/06 - zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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