8 Sa 127/08•Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-08-21, 8 Sa 127/08
Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-08-21, 8 Sa 127/08
8 Sa 127/08Arbeitsgericht21.08.2008
Regest
Sieht der Arbeitsvertrag eine betriebsweite Versetzungsklausel vor und führt der Arbeitgeber in einer Betriebsabteilung im Einverständnis mit den dort Beschäftigten anstelle von Zeitlohn eine Entlohnung im Gruppenakkord ein, so lässt dies weder das Versetzungsrecht des Arbeitgebers noch - im Falle der betriebsbedingten Kündigung - die arbeitsvertragsbezogene Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer entfallen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 127/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-08-21
Aktenzeichen: 8 Sa 127/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0821.8SA127.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: KSchG § 1 Abs. 3
Leitsätze
Sieht der Arbeitsvertrag eine betriebsweite Versetzungsklausel vor und führt der Arbeitgeber in einer Betriebsabteilung im Einverständnis mit den dort Beschäftigten anstelle von Zeitlohn eine Entlohnung im Gruppenakkord ein, so lässt dies weder das Versetzungsrecht des
Arbeitgebers noch - im Falle der betriebsbedingten Kündigung - die arbeitsvertragsbezogene Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer entfallen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 23.10.2007 - 4 Ca 176/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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