Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-08-21, 8 Sa 127/08

8 Sa 127/08Arbeitsgericht21.08.2008

Regest

Sieht der Arbeitsvertrag eine betriebsweite Versetzungsklausel vor und führt der Arbeitgeber in einer Betriebsabteilung im Einverständnis mit den dort Beschäftigten anstelle von Zeitlohn eine Entlohnung im Gruppenakkord ein, so lässt dies weder das Versetzungsrecht des Arbeitgebers noch - im Falle der betriebsbedingten Kündigung - die arbeitsvertragsbezogene Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer entfallen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 127/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-08-21

Aktenzeichen: 8 Sa 127/08

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0821.8SA127.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: KSchG § 1 Abs. 3

Leitsätze

Sieht der Arbeitsvertrag eine betriebsweite Versetzungsklausel vor und führt der Arbeitgeber in einer Betriebsabteilung im Einverständnis mit den dort Beschäftigten anstelle von Zeitlohn eine Entlohnung im Gruppenakkord ein, so lässt dies weder das Versetzungsrecht des

Arbeitgebers noch - im Falle der betriebsbedingten Kündigung - die arbeitsvertragsbezogene Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer entfallen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 23.10.2007 - 4 Ca 176/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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