Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-08-12, 14 Sa 1916/07

14 Sa 1916/07Arbeitsgericht12.08.2008

Regest

Kündigt der Arbeitnehmer ordentlich zu einem Kündigungstermin, der nicht der einzuhaltenden Kündigungsfrist entspricht, ist diese Kündigung als ordentliche Kündigung zum zulässigen Termin des Ablaufs der Kündigungsfrist auszulegen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zunächst darauf beharrt, dass der von ihm gewählte Kündigungstermin der einzuhaltenden Kündigungsfrist entspricht, und im unmittelbaren Anschluss bei einem anderen Arbeitgeber (Wettbewerber) eine Tätigkeit aufnimmt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Sa 1916/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-08-12

Aktenzeichen: 14 Sa 1916/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0812.14SA1916.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 133, § 157, §§ 293 ff., § 615 BGB

Leitsätze

Kündigt der Arbeitnehmer ordentlich zu einem Kündigungstermin, der nicht der

einzuhaltenden Kündigungsfrist entspricht, ist diese Kündigung als ordentliche Kündigung zum zulässigen Termin des Ablaufs der Kündigungsfrist auszulegen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zunächst darauf beharrt, dass der von ihm gewählte Kündigungstermin der einzuhaltenden Kündigungsfrist entspricht, und im unmittelbaren Anschluss bei einem anderen Arbeitgeber (Wettbewerber) eine Tätigkeit aufnimmt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 12. Oktober 2007 (4 Ca 1310/07) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

  • für den Monat Mai 2007 insgesamt 994,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 1. Juni 2007 sowie

  • für den Monat Juni 2007 insgesamt 2.288,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 1. Juli 2007

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits (einschließlich des Berufungsverfahrens) tragen der Kläger 1/25, die Beklagte 24/25.

Der Streitwert wird auf 3.432,76 Euro festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

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