Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-07-15, 14 Sa 265/08

14 Sa 265/08Arbeitsgericht15.07.2008

Regest

1. Die Kündigungserklärung eines Arbeitnehmers ist nach denselben Grundsätzen wie eine Kündigungserklärung des Arbeitgebers auszulegen. 2. Wählt der Arbeitnehmer in seiner Kündigungserklärung einen der einzuhaltenden ordentlichen Kündigungsfrist nicht entsprechenden Kündigungstermin, der aber einem üblichen Termin für den Ablauf einer Kündigungsfrist entspricht, so ist seine Kündigungserklärung als Ausspruch einer fristwahrenden ordentlichen Kündigung zum nächst zulässigen Termin auszulegen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Sa 265/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-07-15

Aktenzeichen: 14 Sa 265/08

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0715.14SA265.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: § 133, § 157 BGB

Leitsätze

  1. Die Kündigungserklärung eines Arbeitnehmers ist nach denselben Grundsätzen wie eine Kündigungserklärung des Arbeitgebers auszulegen.

  2. Wählt der Arbeitnehmer in seiner Kündigungserklärung einen der einzuhaltenden

ordentlichen Kündigungsfrist nicht entsprechenden Kündigungstermin, der aber einem üblichen Termin für den Ablauf einer Kündigungsfrist entspricht, so ist seine Kündigungserklärung als Ausspruch einer fristwahrenden ordentlichen Kündigung zum nächst zulässigen Termin auszulegen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 18. Januar 2008 (2 Ca 1270/07) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 2.555,98 Euro festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

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