14 Sa 265/08•Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-07-15, 14 Sa 265/08
Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-07-15, 14 Sa 265/08
14 Sa 265/08Arbeitsgericht15.07.2008
Regest
1. Die Kündigungserklärung eines Arbeitnehmers ist nach denselben Grundsätzen wie eine Kündigungserklärung des Arbeitgebers auszulegen. 2. Wählt der Arbeitnehmer in seiner Kündigungserklärung einen der einzuhaltenden ordentlichen Kündigungsfrist nicht entsprechenden Kündigungstermin, der aber einem üblichen Termin für den Ablauf einer Kündigungsfrist entspricht, so ist seine Kündigungserklärung als Ausspruch einer fristwahrenden ordentlichen Kündigung zum nächst zulässigen Termin auszulegen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Sa 265/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-07-15
Aktenzeichen: 14 Sa 265/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0715.14SA265.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 133, § 157 BGB
Leitsätze
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Die Kündigungserklärung eines Arbeitnehmers ist nach denselben Grundsätzen wie eine Kündigungserklärung des Arbeitgebers auszulegen.
-
Wählt der Arbeitnehmer in seiner Kündigungserklärung einen der einzuhaltenden
ordentlichen Kündigungsfrist nicht entsprechenden Kündigungstermin, der aber einem üblichen Termin für den Ablauf einer Kündigungsfrist entspricht, so ist seine Kündigungserklärung als Ausspruch einer fristwahrenden ordentlichen Kündigung zum nächst zulässigen Termin auszulegen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 18. Januar 2008 (2 Ca 1270/07) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 2.555,98 Euro festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
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