Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-07-10, 15 Sa 452/08

15 Sa 452/08Arbeitsgericht10.07.2008

Regest

Betreut eine Arbeitnehmerin im Auftrag ihres Arbeitgebers in ihrer eigenen Wohnung als Leiterin einer familienanalogen Wohngruppe Kinder und Jugendliche, so ist sie trotz einer dahingehenden Klausel in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag nicht verpflichtet, eine sogenannte Ablösungsentschädigung zu zahlen, wenn sie ihre Betreuungstätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Vertrags mit einem anderen Jugendhilfeträger oder als selbständige fortsetzt. Die in einem Formulararbeitsvertrag vereinbarte Verpflichtung zur Zahlung einer Ablösungsentschädigung ist gemäß §§ 305 ff. BGB als unwirksam anzusehen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 15 Sa 452/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-07-10

Aktenzeichen: 15 Sa 452/08

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0710.15SA452.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: §§ 305 ff., 309 Ziff. 5 und 6, 308 Ziff. 7 BGB

Leitsätze

Betreut eine Arbeitnehmerin im Auftrag ihres Arbeitgebers in ihrer eigenen Wohnung als Leiterin einer familienanalogen Wohngruppe Kinder und Jugendliche, so ist sie trotz einer dahingehenden Klausel in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag nicht verpflichtet, eine sogenannte Ablösungsentschädigung zu zahlen, wenn sie ihre Betreuungstätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Vertrags mit einem anderen Jugendhilfeträger oder als selbständige fortsetzt.

Die in einem Formulararbeitsvertrag vereinbarte Verpflichtung zur Zahlung einer Ablösungsentschädigung ist gemäß §§ 305 ff. BGB als unwirksam anzusehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 20.02.2008 - 2 Ca 1566/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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