12 Sa 1851/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-06-13, 12 Sa 1851/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-06-13, 12 Sa 1851/07
12 Sa 1851/07Arbeitsgericht13.06.2008
Regest
Vorsätzliches Handeln des Arbeitgebers im Sinne des § 636 RVO liegt nur dann vor, wenn auch der Verletzungserfolg - hier ein Personenschaden, der zu einer Berufskrankheit geführt hat - vorsätzlich verwirklicht und damit mindestens billigend in Kauf genommen wurde. Der lediglich vorsätzliche Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften oder die Gefahrstoffverordnung reicht dazu nicht aus.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 12 Sa 1851/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-06-13
Aktenzeichen: 12 Sa 1851/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0613.12SA1851.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: §§ 636, 638, 551 RVO, §§ 104, 108 SGB VII
Leitsätze
Vorsätzliches Handeln des Arbeitgebers im Sinne des § 636 RVO liegt nur dann vor, wenn auch der Verletzungserfolg - hier ein Personenschaden, der zu einer Berufskrankheit geführt hat - vorsätzlich verwirklicht und damit mindestens billigend in Kauf genommen wurde. Der lediglich vorsätzliche Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften oder die Gefahrstoffverordnung reicht dazu nicht aus.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.08.2007 - 1 Ca 500/07 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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