18 Sa 302/08•Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-06-11, 18 Sa 302/08
Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-06-11, 18 Sa 302/08
18 Sa 302/08Arbeitsgericht11.06.2008
Regest
Neben der Klarstellungs- und Beweisfunktion hat der gesetzliche Schriftformzwang aus § 623 BGB auch eine Warnfunktion. Diese Warnfunktion kann bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers durch Blankounterschrift nur zum Tragen kommen, wenn die Ermächtigung zur Ausfüllung des Blanketts von dem Arbeitnehmer schriftlich erteilt wird.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 302/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-06-11
Aktenzeichen: 18 Sa 302/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0611.18SA302.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: §§ 125 Satz 1, 126 Abs. 1, 623 BGB
Leitsätze
Neben der Klarstellungs- und Beweisfunktion hat der gesetzliche Schriftformzwang aus § 623 BGB auch eine Warnfunktion.
Diese Warnfunktion kann bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers durch
Blankounterschrift nur zum Tragen kommen, wenn die Ermächtigung zur Ausfüllung des Blanketts von dem Arbeitnehmer schriftlich erteilt wird.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.11.2007 - 4 Ca 1351/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
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