Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-06-11, 18 Sa 302/08

18 Sa 302/08Arbeitsgericht11.06.2008

Regest

Neben der Klarstellungs- und Beweisfunktion hat der gesetzliche Schriftformzwang aus § 623 BGB auch eine Warnfunktion. Diese Warnfunktion kann bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers durch Blankounterschrift nur zum Tragen kommen, wenn die Ermächtigung zur Ausfüllung des Blanketts von dem Arbeitnehmer schriftlich erteilt wird.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 302/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-11

Aktenzeichen: 18 Sa 302/08

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0611.18SA302.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: §§ 125 Satz 1, 126 Abs. 1, 623 BGB

Leitsätze

Neben der Klarstellungs- und Beweisfunktion hat der gesetzliche Schriftformzwang aus § 623 BGB auch eine Warnfunktion.

Diese Warnfunktion kann bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers durch

Blankounterschrift nur zum Tragen kommen, wenn die Ermächtigung zur Ausfüllung des Blanketts von dem Arbeitnehmer schriftlich erteilt wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.11.2007 - 4 Ca 1351/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

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