Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-06-10, 4 Sa 89/08

4 Sa 89/08Arbeitsgericht10.06.2008

Regest

Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Tarifeinheit, wenn aufgrund eines Einführungstarifvertrags und einer entsprechenden Anwendungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien in einem Betrieb nebeneinander die Spartentarifverträge für Versorgungsbetriebe (TV-N) und für Nahverkehrsbetriebe (TV-V) Anwendung finden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitnehmer, die dem TV-N unterfallen, in einer selbstständigen Betriebsabteilung beschäftigt werden, und folgt außerdem aus dem Grundsatz der gewillkürten Tarifpluralität.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 89/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-10

Aktenzeichen: 4 Sa 89/08

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0610.4SA89.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: TV-N, TV-V, Art. 3 Abs. 1 GG

Leitsätze

Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Tarifeinheit, wenn aufgrund eines Einführungstarifvertrags und einer entsprechenden Anwendungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien in einem Betrieb nebeneinander die Spartentarifverträge für Versorgungsbetriebe (TV-N) und für Nahverkehrsbetriebe (TV-V) Anwendung finden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitnehmer, die dem TV-N unterfallen, in einer selbstständigen Betriebsabteilung beschäftigt werden, und folgt außerdem aus dem Grundsatz der gewillkürten Tarifpluralität.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 28.11.2007 - 3 Ca 1555/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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