Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-06-05, 11 Sa 274/08

11 Sa 274/08Arbeitsgericht05.06.2008

Regest

Ortszuschlag der Stufe 2 gemäß § 29 Abschn. B Abs.2 Nr. 4 BAT: Bei der Bestimmung der Eigenmittelgrenze des § 29 Abschn. B Abs.2 Nr. 4 S.2 BAT gilt das Bruttoprinzip. Die Ausbildungsvergütung der "in die Wohnung aufgenommenen Person" ist ohne Abzug für berufsbedingten Mehraufwand in die Berechnung der Eigenmittelgrenze einzubeziehen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 274/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-05

Aktenzeichen: 11 Sa 274/08

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0605.11SA274.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BAT § 29 Abschn. B Abs.2 Nr.4

Leitsätze

Ortszuschlag der Stufe 2 gemäß § 29 Abschn. B Abs.2 Nr. 4 BAT:

Bei der Bestimmung der Eigenmittelgrenze des § 29 Abschn. B Abs.2 Nr. 4 S.2 BAT gilt das Bruttoprinzip. Die Ausbildungsvergütung der "in die Wohnung aufgenommenen Person" ist ohne Abzug für berufsbedingten Mehraufwand in die Berechnung der Eigenmittelgrenze einzubeziehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.12.2007 - 4 Ca 1664/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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